Bauhandwerkerpfandrecht

Begriff des Bauhandwerkerpfandrechts

 

35296Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB räumt den Bauhandwerkern für Forderungen aus ihrer Arbeit ein spezielles Sicherungsinstrument, das Bauhandwerkerpfandrecht, ein. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht, genauer ein Pfandrecht. Durch das Pfandrecht wird eine Forderung aus Bauarbeiten so abgesichert, dass sich der Bauhandwerker aus dem Erlös des verpfändeten Grundstücks schadlos halten kann, wenn der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt. Das Pfandrecht wird ohne eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bauhandwerker und dem betreffenden Grundeigentümer begründet, weshalb es als gesetzliches Pfandrecht bezeichnet wird. Das Bauhandwerkerpfandrecht entsteht aber nicht automatisch, sondern bedarf eines Eintragungsbegehrens beim zuständigen Richter.
Der Bauhandwerker schafft mit seinen Arbeiten auf einem Grundstück unter Umständen einen grossen Mehrwert. Wenn der Bauhandwerker für seine Arbeiten nicht bezahlt wird, soll er durch das Bauhandwerkerpfandrecht eine besondere Sicherheit erhalten.

Geschützte Leistung

Nicht jeder Baugläubiger hat Anrecht auf ein Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), sondern nur derjenige Unternehmer oder derjenige Handwerker, welcher an allen Arten von Bauwerken ober- oder unterhalb der Erdoberfläche eines Grundstückes: Arbeit (Abbruch, Bau, Montage etc.) erbringt und zugleich Material verarbeitet (Baustoffe, Leitungen, Apparate) oder
mit Geräten und Maschinen arbeitet (Aushub, Abbruch, Anschlagen im Akkord etc.).
Geschützt ist auch ein Unternehmer, der nicht auf der Baustelle arbeitet, sondern individuell angefertigte Baubestandteile liefert (Frischbeton, für den betreffenden Bau zugeschnittene Armierungseisen, auf spezielles Mass geschreinerte Türen oder Fenster).[/one_third_last]
Kein Bauhandwerkerpfandrecht erhalten jedoch der Lieferant von vertretbaren Sachen (Kies, Normtüren, Backsteine etc.) und Unternehmer, welche Baumaschinen vermieten und damit nicht selber Bauarbeiten verrichten.
Eine Übersicht, welche Personen mit welchen Arbeiten Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht haben, ergibt sich aus dem untenstehenden Schema:

Pfandberechtigte Leistungen

Eintragungsfrist

Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu geschehen. Die Viermonatefrist ist erst mit der Eintragung im Grundbuch gewahrt. 
Vollendet sind die Arbeiten, wenn die letzte funktionell wesentliche Arbeit erledigt ist. Als derartige wesentliche Vollendungarbeiten wurden etwa angesehen: Funktionskontrolle einer Heizanlage vor der Inbetriebnahme, Einbau eines Kühlschrankes in eine Einbauküche.
Keine wesentlichen Vollendungsarbeiten sind jedoch: Nachbesserungsarbeiten, Ausmassarbeiten.
Bei Bauarbeiten eines einzelnen Unternehmers für mehrere Bauwerke auf einer einzigen oder mehreren Parzellen ist die Einhaltung der Viermonatsfrist gesondert zu berechnen.
Der Bauhandwerker kann sogar schon vor der Arbeitsaufnahme auf dem betreffenden Grundstück ein Bauhandwerkerpfandrecht anmelden. Nötig ist lediglich, dass der Bauhandwerker mit Arbeiten auf dem betreffenden Grundstück verpflichtet wurde.

Unser Angebot

Baunternehmern können wir bei der provisorischen und definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Baugrundstück behilflich sein. Sodann betreuen wir Sie gerne bei Verhandlungen mit den Grundeigentümern und sorgen dafür, dass Ihre Rechnung bezahlt wird.
Da häufig die Eintragungsfrist von vier Monaten abzulaufen droht, empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig beizuziehen.

Grundeigentümer unterstützen wir bei der Abwehrung von ungerechtfertigten Bauhandwerkerpfandrechten.